|
1. Rechtsverbindlichkeit der Allgemeinen
Lieferbedingungen
1.1
Unsere Allgemeinen Lieferbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und
Verträge über unsere Lieferungen und Leistungen, auch in laufender
und künftiger Geschäftsverbindung.
1.2
Abweichende Vereinbarungen und andere Lieferbedingungen sind nur verbindlich,
wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt
worden sind. Spätestens mit der Annahme unserer Lieferungen oder
Leistungen gelten unsere Allgemeinen Lieferbedingungen als angenommen.
1.3
Soweit keine abweichende Regelung getroffen ist, gelten für die Auslegung
der handelsüblichen Vertragsformeln die Incoterms nebst nachfolgenden
Ergänzungsregeln.
|
|
2. Angebot - Vertragsabschluss - Vertragsinhalt
2.1
Angebote sind unverbindlich soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet
sind.
2.2
Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen,
Gewichts- und Maßangaben, Leistungs- und sonstige Eigenschaftsbeschreibungen
sowie sonstige Informationen über unsere Produkte und Leistungen sind
nur annähernd, soweit sie nicht schriftlich spezifiziert in den Vertrag
eingeschlossen werden. Angaben in technischen Unterlagen und Katalogen stellen
keine Garantieerklärungen dar. Wir behalten uns Abweichungen im Hinblick
auf ständige Fortentwicklung und Verbesserung unserer Produkte vor. Stützt der Käufer Mängelrechte auf Werbung oder Kennzeichnung bestimmter Eigenschaften, so hat er zu beweisen, dass die Werbung oder Kennzeichnung seine Kaufentscheidung beeinflusst hat.
2.3
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten
wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor; der Besteller darf diese Dritten
nicht zugänglich machen. |
|
3. Umfang der Lieferung
3.1
Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung
maßgeblich, im Falle unseres Angebots mit zeitlicher Bindung und fristgerechter
Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung
vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen
Bestätigung.
3.2
Angaben, Pläne und sonstige Informationen des Bestellers können
in vollem Umfange der Herstellung, Lieferung und Leistung zugrunde gelegt
werden; sie werden jedoch nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung
Vertragsinhalt. Eine Garantie für das Vorhandensein von Eigenschaften
folgt hieraus nicht. Der Besteller übernimmt allein die Gewähr
für die Richtigkeit seiner Angaben, ohne dass wir verpflichtet sind,
diese zu überprüfen.
3.3
Teillieferungen sind zulässig, sofern in absehbarer Zeit die gesamte Erfüllung des Vertrages möglich ist und dies dem Käufer gegenüber nicht unbillig erscheint.
|
|
4. Preise
4.1
Preislisten und sonstige allgemeine Preisangaben sind freibleibend. Bei preislichen Änderungen am Zuliefermarkt sind wir berechtigt Preise auch nach Vertragsschluss der Billigkeit entsprechend anzugleichen.
4.2
Preise verstehen sich netto. Sind Inklusivpreise ausdrücklich vereinbart und ändern sich nach Vertragsschluss Nebenkosten, sind wir berechtigt, die Preise der eingetretenen Höhe entsprechend zu verändern. Aufstellen, Montage, Inbetriebnahme usw. werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf Nachweis zu unseren zur Zeit der Ausführung geltenden Preisen berechnet.
4.3
Die angebotenen Preise gelten nur für den jeweiligen Einzelauftrag.
Festpreisvereinbarungen bedürfen ausdrücklicher schriftlicher
Vereinbarung.
|
|
5. Zahlungsbedingungen
5.1
Rechnungen sind sofort mit Abzug von 2% Skonto oder binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum
zu bezahlen.
5.2
Die Hereinnahme von Wechseln und Schecks erfolgt in jedem Fall nur zahlungshalber.
5.3
Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind sämtliche offenen Forderungen,
auch aus anderen Lieferungen und Leistungen aus der Geschäftsverbindung, auch soweit sie noch nicht
fällig sind oder zuvor gestundet worden sind, sofort ohne jeden Abzug
zahlbar. Fälligkeit aller Forderungen tritt auch ein, wenn sich
nach Vertragsschluss herausstellt, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse
des Bestellers die Einräumung eines Zahlungszieles nach unserer Auffassung
nicht gerechtfertigt erscheinen lassen. In diesem Falle sind wir auch berechtigt,
weitere Lieferungen und Leistungen nur Zug um Zug gegen Barzahlung durchzuführen.
5.4
Beanstandungen, die von uns nicht bestritten oder nicht rechtskräftig sind, entbinden den Besteller nicht von der Zahlungspflicht. Das Recht,
Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen,
steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten
oder rechtskräftig festgestellt sind. Wegen Forderungen, die außerhalb des Vertragsverhältnisses entstanden sind, darf der Vertragspartner nicht aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
|
|
6. Frist für Lieferungen und Leistungen
6.1
Fristen und Termine sind nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich
als verbindlich bestätigt sind. Sie beginnen erst mit Auftragsklarheit,
der Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen.
Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so werden
die Fristen und Termine angemessen verlängert.
6.2
Die Frist gilt als eingehalten:
a) bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn der vereinbarte Liefer-
und/oder Leistungsumfang innerhalb der vereinbarten Liefer- oder Leistungsfrist
am vereinbarten Ort bereitgestellt worden ist.
b) bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage, sobald diese innerhalb der
vereinbarten Frist erfolgt ist.
6.3 Können die Lieferungen und/oder Leistungen oder ein Teil
derselben ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig erbracht werden, sind
wir auch wahlweise zum Rücktritt bzw. Teilrücktritt berechtigt.
6.4
Wird der Versand durch den Besteller verzögert, so kann, beginnend
einem Monat nach Anzeige der Bereitstellung, Lagergeld in Höhe von
1% der Auftragssumme für jeden angefangenen Monat dem Besteller berechnet
werden, wenn nicht höhere Kosten nachgewiesen werden. Dem Besteller
bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten |
|
7. Gefahrenübergang und Entgegennahme
7.1
Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch
uns gegen Diebstahl-, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden
sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
7.2
Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller
zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab
auf den Besteller über. Wir werden auf Wunsch und Kosten des Bestellers
die Versicherungen bewirken, die dieser rechtzeitig hierwegen ausdrücklich
verlangt. |
|
8. Aufstellung oder Montage
Für jede Art von Aufstellung oder Montage gelten folgende Bestimmungen:
8.1
Der Besteller hat auf seine Kosten Erfüllungsgehilfen sowie Materialien und sonstige Mittel zu stellen, die jeweils seinerseits erforderlich sind um Montage und Aufstellung zu ermöglichen.
8.2
Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben
über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen
oder ähnliche Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben
unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
8.3
Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen die für die Aufnahme
der Arbeiten erforderlichen Lieferteile sich an Ort und Stelle befinden
und alle Maurer-, Zimmerer- und sonstigen Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus
soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage sofort
nach Ankunft der Aufsteller oder des Montagepersonals begonnen und ohne
Unterbrechung durchgeführt werden kann. Insbesondere müssen
die Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz frei und zugänglich
sein.
8.4
Wir haften nur für ordnungsgemäße Handhabung und Aufstellung
oder Montage der Liefergegenstände; wir haften nicht für sonstige
Tätigkeiten unserer Aufsteller oder unseres Montagepersonals und
sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit diese Tätigkeiten nicht
mit der Lieferung und der Aufstellung oder Montage unmittelbar zusammenhängen
oder soweit diesselben vom Besteller direkt veranlasst sind.
|
|
9. Gewährleistung und Haftung
9.1
Handelsübliche Toleranzen bezüglich Maß, Menge, Gewicht,
Qualität, Farbe usw. berechtigen nicht zu Beanstandungen. Eine Bezugnahme
auf DIN-Normen beinhaltet die nähere Warenbezeichnung, stellt jedoch
keine Garantiezusage dar.
9.2
Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserem billigen Ermessen
unterliegender Wahl nachzubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb
der Gewährleistungspflicht infolge eines vor dem Gefahrübergang
liegenden Umstandes - insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter
Baustoffe oder mangelhafter Ausführung - als unbrauchbar oder in der
Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen.
Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich
zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
9.3
Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren
Kosten tragen wir - insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt
- die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versands sowie
die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaues, ferner, falls dies nach Lage
des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa
erforderlichen Gestellung unserer Monteure und Hilfskräfte. Im Übrigen
trägt der Besteller die Kosten.
9.4
Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind,
haften wir- aus welchem Rechtsgründen auch immer - nur bei Vorsatz,
bei grober Fahrlässigkeit.
9.5
Alle Ansprüche des Bestellers - aus welchen Rechtsgründen auch
immer - verjähren in 24 Monaten. Für vorsätzliches oder arglistiges
Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten
die gesetzlichen Fristen.
9.6
Eine Abtretung der Gewährleistungsansprüche ist nur mit unserer
vorherigen schriftlichen Zustimmung möglich.
|
|
10. Eigentumsvorbehalt
10.1
Die gelieferte Ware bleibt bis zur Entrichtung des Entgelts und Tilgung
aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im
Zusammenhang mit dem Leistungsgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware unser Eigentum.
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gilt nicht als Rücktritt
vom Vertrag.
10.2
Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware
nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
10.3
Wird Vorbehaltsware vom Besteller zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet,
so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet
werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit
uns nicht gehörender erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach
dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur
Zeit der Verarbeitung.
.
10.4
Wird Vorbehaltsware vom Besteller, allein oder zusammen mit uns nicht gehörender
Ware, veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der
Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes
der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Wert der Vorbehaltsware ist der Betrag der Rechnung
zuzüglich eines Sicherheitsaufschlages von 20%, der jedoch außer
Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte
Vorbehaltsware in unserem Miteigentum steht, so erstreckt sich die Abtretung
der Forderung auf den Betrag, der unserem Anteilswert am Miteigentum entspricht.
10.5
Wird Vorbehaltsware vom Besteller oder von uns im Auftrage des Bestellers
als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück oder Gebäude eines
Dritten eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt die gegen den Dritten
oder den, den es angeht, entsprechenden Forderungen auf Vergütung in
Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich
eines solchen auf Einräumung einer Sicherheitshypothek, mit Rang vor
dem Rest, ab; wir nehmen die Abtretung an.
10.6
Der Besteller ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderung im Sinne des Abschnittes 10. "Eigentumsvorbehalt" auf uns tatsächlich übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt.
10.7
Unter dem Vorbehalt des Widerrufs ist der Besteller zur Einziehung der gemäß Absatz 3 und 4 abgetretene Forderungen ermächtigt. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt.
Auf unser Verlangen hat der Besteller die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen, wir sind auch berechtigt, den Schuldnern die Abtretung selbst mitzuteilen.
10.8
Werden die abgetretenen Forderungen von uns eingezogen, ist der Besteller verpflichtet, beim Einzug durch uns umfassend mitzuwirken, insbesondere Abrechnungen zu erstellen, Informationen zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen, soweit dies für den Einzug erforderlich ist.
10.9
Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in der Vorbehaltsware oder in die abgetretene Forderungen hat der Besteller uns unverzüglich durch Übergabe der für einen Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
10.10
Mit Zahlungseinstellung oder bei einem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erlischt das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
10.11
Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheit die Forderung um mehr als 20%, sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach Wahl des Bestellers verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Besteller über.
|
|
11. Schutzrechte
Sollte die gelieferte Ware Schutzrechte Dritter verletzen, werden wir den Besteller von Ansprüchen Dritter nur unter der Voraussetzung freistellen, dass der Besteller uns über derartige Ansprüche unverzüglich unterrichtet und sich jeder Handlung enthält, durch die unsere Rechtsposition beeinträchtigt werden könnte, uns angemessene Gelegenheit gegeben wird, nach unserer Wahl und auf unsere Kosten entweder Benutzungsrecht von den Dritten zu erwirken oder die schutzrechtverletzende Ware so zu ändern oder auszutauschen, dass eine Schutzrechtsverletzung vermieden wird
|
|
12. Schluss
12.1
Es findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Dies gilt auch, wenn der Käufer Ausländer ist oder seinen Sitz im Ausland hat.
12.2
Erfüllungsort für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen ist Stuttgart.
12.3
Ausschließlicher Gerichtsstand, auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess, ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung Stuttgart. |
|